vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in nachfolgenden Wirtschaftsjahren
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Bildung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG.
- Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein WG ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 € nicht entgegen.
- Auch ein im Folgejahr aufgestockter Investitionsabzugsbetrag ein WG ist der eine – wenn auch aus zwei oder mehr Teilbeträgen gebildeter – Abzugsbetrag.
- Für eine Aufstockung spricht die historische und teleologische Auslegung des § 7g EStG.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.11.2014; Aktenzeichen X R 4/13)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb.
Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte der Kläger mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 € an. Es handelt sich hierbei um einen Investitionsabzugsbetrag in dieser Höhe für die geplante Anschaffung eines Photovoltaik-Kraftwerks, die im Rahmen eines entsprechenden (gesonderten) neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte. Die Anschaffungskosten bezifferte er in der Einnahme-Überschuss-Rechnung und der gesonderten Aufstellung der Investitionsabzugsbeträge auf 275.000 €. Er legte eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für 61...