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Maklerpflichten nach GewO, MaBV und GeldwäscheG / 3 Maklerpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Alexander C. Blankenstein
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Auch Immobilienmakler gelten als sog. Verpflichtete nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Geldwäsche bezweckt bekanntermaßen die Verschleierung der wahren Herkunft illegal erzielter Einnahmen. Derart illegale Einnahmen werden bei der Geldwäsche in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Da solche Vorgänge nur schwer erkennbar sind, verpflichtet das GwG zu bestimmten Sorgfaltspflichten im Umgang mit Auftraggebern und ggf. für die für sie auftretenden Personen sowie zu innerbetrieblichen Sicherungsmaßnahmen. Ziel des GwG ist es zudem, die Finanzierung des Terrorismus zu verhindern. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen das GwG stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von 100.000 EUR bis zu 5 Mio. EUR bei besonders renitenten Verstößen geahndet werden.

 
Wichtig

Registrierung auf FIU-Portal

Alle Verpflichteten nach dem GwG, also auch Makler, müssen sich seit 1.1.2020 auf dem Internetportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) (goaml.fiu.bund.de) elektronisch registrieren. Hier sind auch entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Bei der Registrierung muss der Makler Angaben zu seinem Unternehmen, seiner Person und seinen Mitarbeitern machen, die in Geldwäsche-relevanter Hinsicht betroffen sind.

Immobilienmakler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 11 GwG verpflichtet, Kunden bzw. Auftraggeber (Immobilieneigentümer, Kaufinteressenten sowie den Auftraggeber im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung, soweit die monatliche Miete bzw. Pacht 10.000 EUR übersteigt) und ggf. die für sie auftretenden Personen zu identifizieren und die Angaben zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Transaktion aus dem Geschäft mit Blick auf Kaufve...

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