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Makler im Wettbewerb / 4 Energieausweis

Alexander C. Blankenstein
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Bereits auf Grundlage der vormals geltenden Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) waren mit Blick auf Verkauf und Vermietung bzw. Verpachtung Angaben zum Energieausweis zu machen. Makler wurden zwar von der EnEV nicht ausdrücklich als Verpflichtete genannt, allerdings traf auch sie die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennwerte des Energieausweises auch im Bereich der Vermarktung, also beim Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilienobjekten. Am 1.11.2020 ist das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude" (Gebäudeenergiegesetz, GEG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammengeführt. Mit Blick auf Angaben zum Energieausweis werden Makler insoweit ausdrücklich in die Pflicht genommen. Hieran hat die umfangreiche Novellierung des GEG (sog. "Heizungsgesetz") mit Inkrafttreten am 1.1.2024 nichts geändert.

4.1 Vorlagepflicht

Im Fall der Veräußerung oder Vermietung bzw. Verpachtung einer "selbstständigen Nutzungseinheit" – in erster Linie also Wohnraum, Gewerberaum, Ein- oder Mehrfamilienhaus, Wohnungs- oder Teileigentum – ist dem Käufer bzw. Mieter oder Pächter vom Verkäufer, Vermieter oder Verpächter nach § 80 Abs. 4 GEG zwingend ein Energieausweis vorzulegen. Dies gilt auch für den Makler, so er mit der Akquise beauftragt ist.[1]

 
Wichtig

Die Vorlagepflicht für den Energieausweis

Der Energieausweis muss vorgelegt werden. Erklärt etwa der Käufer, dass er darauf verzichtet, ist dies unbeachtlich. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verkäufer ist gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig.

Ob etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Abbruchgebäude handelt – es dem Käufer also nur auf den Grundstückserwerb ankommt und er das aufs...

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