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Makler: Bestellerprinzip / 10.5 Tätigkeit für beide Kaufvertragsparteien

Alexander C. Blankenstein
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§ 656c BGB regelt den Provisionsanspruch des Maklers bei einer Tätigkeit für beide Parteien wie folgt:

Zitat

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

Diese Vorschrift stellt neben der in § 656d BGB ein zentrales Herzstück des Halbteilungsgrundsatzes dar. Mit § 656c BGB ist der bislang weit verbreiteten Praxis ein Riegel vorgeschoben worden, nach der der Verkäufer den Makler zwar beauftragt, mit diesem aber eine Vereinbarung trifft, dass letztlich provisionspflichtig allein der Erwerber sein soll. Treffen Verkäufer und Makler eine entsprechende Abrede, kann der Makler also auch vom Erwerber keine Provision verlangen und geht letztlich leer aus. Insoweit stellt Absatz 2 klar, dass ein Maklervertrag unwirksam ist, wenn von diesen Grundsätzen abgewichen wird, und der Makler jedenfalls seinen Provisionsanspruch gegen den Käufer nach § 654 BGB verwirkt, weil er sich eine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen hat.

 
Praxis-Beispiel

Keine Maklerprovision bei Verkauf an Verbraucher

Der Verkäufer beauftragt den Makler mit der Vermarktung seines Einfamilienhauses. Er selbst will keine Provision zahlen, vielmehr soll der Makler eine Provisionsabrede mit dem potenziellen Erwerber treffen. Han...

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