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Lohnsteuertabelle / 2 Manuelle Berechnung der Lohnsteuer

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Die Lohnsteuer wird heutzutage regelmäßig mittels maschineller Lohnabrechnungsprogramme stufenlos für jeden Arbeitslohn berechnet. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  • In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen in der Jahrestabelle jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
  • Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
  • Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose und kein Beitragsabschlag für Kinder[1] berücksichtigt.

Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

 
Wichtig

Keine Mindestvorsorgepauschale mehr in den Lohnsteuertabellen ab 2026

Mit der Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 wurde die Mindestvorsorgepauschale (2025: 12 % vom Bruttolohn bis max. 1.900 EUR) in der Lohnsteuerberechnung gestrichen. Dadurch ergibt sich in den Lohnsteuertabellen 2026 trotz des höheren Grundfreibetrags von 252 EUR (Grundfreibetrag 12.096 EUR in 2025; 12.348 EUR in 2026) bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern mit ansonsten gleichgebliebenen Voraussetzungen regelmäßig eine höhere Lohnsteuer ...

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