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Liechtenstein / 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

Stefan Karsten Meyer
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1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Liechtenstein erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.[4] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Liechtenstein zumindest der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerungsrecht

Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

  • Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt,
  • Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder
  • Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an.
[1] § 8 AO.
[2] § 9 AO.
[3] § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG,

s. Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

[4] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in Liechtenstein auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel.

Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Liechtenstein ist der Quellenstaat.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in Liechtenstein begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland.

Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in Liechtenstein und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat.[3] Liechtenstein ist der Quellenstaat.

Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat.

[1] Art. 4 Abs. 1 DBA,

Näheres zur Ansässigkeit: BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 7-24..

[2] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 12-24,

Art. 4 Abs. 2 DBA.

[3] Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA.

1.3 Besteuerung nach dem DBA

Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Liechtenstein aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert werden.[2] In diesem Fall rechnet Deutschland die in Liechtenstein gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Liechtenstein insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Liechtenstein ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein in Deutschland also uneingeschränkt oder unter Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Steuer besteuert.

[1] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA.
[2] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA. Deutschland stellt den in Liechtenstein besteuerten Arbeitslohn also nicht steuerfrei.
[4] Art. 14 Abs. 2 DBA.

1.4 Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein

Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Liechtenstein aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vor...

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