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LAG Köln: Cockpitmütze – keine Benachteiligung durch Mützenpflicht (BB 2013, Heft 5, S. 256)

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Einführung

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11

Volltext des Urteils: BBL2013-256-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz der Bearbeiterin

Die in einer Betriebsvereinbarung geregelte Verpflichtung männlicher Piloten zum Tragen der Cockpitmütze verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V. m. § 1 AGG.

2 BB-Kommentar

"Zulässige Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Bekleidungsvorschriften für Männer und Frauen"

Problem

Die bei der beklagten Fluggesellschaft geltende "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" sieht vor, dass die Cockpitmütze von weiblichen Piloten getragen werden kann, aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Männliche Piloten sind hingegen nach der "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung"verpflichtet, die Cockpitmütze, die Teil der Uniform ist, in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen.

Der Kläger, der bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt ist, sah hierin eine AGG-widrige Benachteiligung wegen des Geschlechts und klagte. Die beklagte Arbeitgeberin verwies darauf, dass die Cockpitmütze für die Pilotinnen – anders als bei ihren männlichen Kollegen – nicht Teil der Uniform, sondern lediglich Accessoire sei. Außerdem entspreche es dem tradierten, klassischen Außenauftritt männlicher Piloten, dass diese stets eine Cockpitmütze trügen. Auch könne die Cockpitmütze nicht mit jeder Frisur getragen werden, so dass es gerechtfertigt sei, die weiblichen Cockpitmitarbeiterinnen von der Tragepflicht der Cockpitmütze auszunehmen. Hinzu komme, dass die Regelung nicht Ausdruck einer unterschiedlichen Wertigkeit der Geschlechter sei.

Zusammenfassung

Das letzte Argument greift das LAG Köln in seiner Entscheidung auf und weist die Klage – anders als die Vorinstanz (ArbG Köln, Urteil vom 5.4.2011 – 12 Ca 8659/10, AuR 2011, 222) – ab. Eine unterschiedliche Behandlung müsse schon rein begrifflich nicht gleichzeitig eine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG sein. Im Übrigen könne d...

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