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LAG Köln Urteil vom 29.10.2012 - 5 Sa 549/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zum Tragen einer Pilotenmütze nur für männliche Piloten. Benachteiligung männlicher Piloten durch die Pflicht zum Tragen einer Pilotenmütze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Männliche Piloten können auch dann zum Tragen einer Pilotenmütze verpflichtet werden, wenn es Pilotinnen freigestellt ist, ob sie die Pilotenmütze tragen.

2. Eine derartige in einer Betriebsvereinbarung getroffene Regelung verstößt nicht gegen das AGG. Maßgeblich hierfür ist, dass die für Frauen und Männer geltenden Vorschriften zur Pilotenmütze nicht isoliert betrachtet und miteinander verglichen werden können. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Betriebsparteien für Frauen und Männer unterschiedliche Regelungen zur Dienstkleidung getroffen haben. Ein Vergleich des gesamten Regelwerks zur Dienstkleidung für Männer und Frauen ergibt, dass die Ausgestaltung der Dienstkleidung in der Betriebsvereinbarung für das jeweilige Geschlecht nicht zu einer günstigeren oder eine weniger günstigen, sondern lediglich zu einer anderen Behandlung führt. Eine lediglich andere Behandlung, die nicht mit einer Herabsetzung gegenüber dem anderen Geschlecht verbunden ist, stellt keine vom AGG erfasste Benachteiligung dar.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 8659/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 1 AZR 1083/12)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. April 2011 - 12 Ca 8659/10 - teilweise abgeändert:

    Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten darüber, ob Piloten im Gegensatz zu Pilotinnen verpflichtet werden können, im Flughafen eine Pilotenmütze zu tragen.

Der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft seit dem 7. April 2006 als Flugzeugführer beschäftigt.

Bei der Beklagten gilt eine “Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung„. Zur Pilotenmütze sieht diese für Frauen vor, dass sie getragen werden kann, aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Für Männer ist geregelt, dass die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen ist.

Konkret bestimmt § 4 der Betriebsvereinbarung:

“§ 4 Uniformteile für das Cockpitpersonal

(1) Uniformteile für Damen

(1.1) Anzug

Der Blazer gehört zur vollständigen Uniform und muss stets mitgeführt werden. Der Zweireiher wird - ausgenommen sitzende Tätigkeit - zugeknöpft getragen. Zur Uniformhose ist der Gürtel zu tragen, sofern Gürtelschlaufen vorhanden sind.

Bei hohen Temperaturen kann der Blazer auf dem Weg vorn und zum Flugzeug abgelegt werden, vorausgesetzt, dass sich die Bluse in einwandfreiem Zustand befindet. Das einheitliche Erscheinungsbild ist zu gewährleisten.

(1.2) Bluse

Die Bluse kann mit den vorgeschriebenen Accessoires vervollständigt werden. Die Ärmel dürfen nicht aufgerollt werden. Die Bluse wird mit nicht mehr als maximal 2 Knöpfen von oben offen getragen. Die Bluse wird mit Schulterstücken getragen.

(1.3) Pullover, Pullunder, Damen-Strickjacke

Pullover, Pullunder und Strickjacke sind zusätzliche wärmende Kleidungsstücke, aber nicht Ersatz für die Uniformjacke. Im Cockpit und in den Ruhezonen können die Stricksachen ohne Uniformjacke getragen werden.

(1.4) Cockpit-Mütze

Die Cockpitmütze kann getragen werden, gehört aber nicht zur vollständigen Uniform.

(1.5)Damen-Outdoormantel/Blazermantel/Outdoorjacke

Wenn der Outdoormantel/Blazermantel oder die Outdoorjacke offen getragen wird, muss der Univormblazer darunter geschlossen sein. Zum Outdoormantel oder zur Outdoorjacke darf nur der dunkelblaue Wollschal getragen werden. Die Kapuze der Outdoorjacke darf nur bei Regen über den Kopf gezogen werden. In Gebäuden und bei trockenem Wetter darf sie nicht sichtbar sein.

(1.6) Accessoires/Wollschal

Zur Bluse wird generell ein Accessoire getragen.

Damenkrawatte, Herrenkrawatte (blau), Krawattentuch, Nickituch oder Schaltuch können zu allen Artikeln, der Wollschal jedoch nur zum Outdoormantel/Outdoorjacke oder zum Blazermantel, getragen werden.

(1.7) Handschuhe

Zur Dienstbekleidung können die dunkelblauen Handschuhe getragen werden.

(1.8) Handtasche

Zur Uniform kann die Lufthansa-Handtasche getragen werden. Sie ist immer geschlossen zu halten und soll nicht überfüllt wirken. Das Tragen von Privathandtaschen zur Uniform ist nicht gestattet.

(1.9) Strümpfe

Zur Uniform sind unauffällige Strumpfhosen/Strümpfe zu tragen. Sie müssen farblich zur Uniform passen und dürfen weder Verzierungen noch Nähte aufweisen. Damenstrümpfe müssen einfarbig dunkelblau bzw. schwarz sein.

(1.10) Schuhe

Zur Uniform sollen klassische dunkelblaue/schwarze, geschlossene Glattlederschuhe getragen werden, die den Uniformcharakter nicht verfälschen und ein angemessenes, äußeres Erscheinungsbild gewährleisten. Plateau-Schuhe sind nicht erlaubt.

(1.11) Lederstiefel

Glatte, dunkelblaue oder schwarze Stiefel/Stiefeletten ohne auffällige Verzierung (kein Lack-...

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