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Kündigungsschutzklage / 1 Klagefrist

Gabi Hanreich
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Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes[1] kann nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

 
Wichtig

Klagefrist beachten

Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.[2]

Die Klagefrist von 3 Wochen gilt für alle Arbeitgeberkündigungen – unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrunds und auch unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für die arbeitnehmerseitige "Eigen"-Kündigung.

Auch wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage erheben.[3]

Entscheidend für den Beginn der 3-Wochenfrist ist bei einer Kündigung nicht der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, sondern der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung.

Kündigt der Arbeitgeber in Kenntnis der Erforderlichkeit einer behördlichen Zustimmung, ohne diese zuvor eingeholt zu haben, so läuft die dreiwöchige Klagefrist allerdings nicht an. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung in derartigen Fällen bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt dann die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

Die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen. Erhebt er binnen 3 Wochen na...

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