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Konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages (BB 2007, Heft 6, S. 333)

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Einführung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2006, 5 Sa 142/05; nicht rechtskräftig (Az. beim BAG: 5 AZR 1104/06)

1 Leitsätze:

1. In dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Anschluss an BAG, 24. 11. 2005 – 2 AZR 614/04, zu B 2 c der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, 14. 6. 2006 – 5 AZR 592/05 – AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979 = BB 2006, 2248, zu II 2 b aa der Gründe).

2. Für die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages genügt es, dass dieser den Formerfordernissen des § 623 BGB entspricht, sich der Wille der Parteien zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dem abgeschlossenen Vertrag ergibt und ihm zumindest konkludent die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden kann. § 623 BGB begründet keine über die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinausgehenden Anforderungen an den Inhalt der vertraglichen Erklärungen.

2 Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch und Vergütungsansprüche des Klägers und beiderseitige Auflösungsanträge. Der Kläger ist seit dem 15. 3. 1988 für die Beklagte tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. 5. 1989 war der Kläger für den Gesamtbereich Fertigung und Qualitätssicherung verantwortlich und erhielt ab dem 1. 5. 1989 Gesamtprokura. Unter dem Datum des 30. 6. 1997 schlossen die Parteien einen weiteren "Anstellungsvertrag mit Prokura". Danach umfasste der Aufgabenbereich des Klägers alle Bereiche der Fertigung. Nach § 3 betrug seine Arbeitszeit wöchentlich 40 Stunden. Er erhielt eine jährliche Vergütung von 14 ...

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