Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kommentierung zum TVÜ-L / 21 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile (§ 22)

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

21.1 Regelungsinhalt

Im Zeitpunkt der Gehaltsanweisung – Zahltag ist der Letzte eines Monats – steht noch nicht fest, ob und wie viel Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, zuschlagspflichtige Überstunden etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die unständigen Bezügebestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Im neuen Tarifrecht der Länder ist die Abrechnung und Auszahlung der unständigen Entgeltbestandteile abweichend vom bisherigen Tarifrecht geregelt.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L bestimmt:

"Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, (...) sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig."

 
Praxis-Beispiel

Die Zeitzuschläge für im Januar geleistete Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind mit dem Entgelt für den Monat März fällig. Für die Bemessung der Zeitzuschläge und sonstigen unständigen Entgeltbestandteile sind die Verhältnisse im Monat der Ableistung der besonderen Arbeitszeiten maßgebend. Lediglich die Fälligkeit ist hinausgeschoben.

Nach den bis 31.10.2006 gültigen Tarifregelungen (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BATO bzw. § 31 Abs. 2 Untrabs. 2 MTArb/MTArb-O) bemisst sich dagegen der Teil der Bezüge, der nicht in monatlichen Beträgen oder Pauschalen festgelegt ist, nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Folglich war bisher die Arbeitsleistung des Vorvormonats nach den Vergütungssätzen des laufenden Monats abzurechnen.

Ohne die Übergangsregelung in § 22 TVÜ-Länder wären z. B. Zeitzuschläge, die den Beschäftigten aufgrund der im September und Oktober 2006 erbrachten Arbeitsleistungen zustehen, nach den ab 1.11.2006 geltenden Regelungen des TV-L abzurechnen. Da sich die Vorschriften über Zeitzuschläge (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) im TV-L gegenüber den bisherigen Tarifbestimmungen schon allein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren