Einführung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.1.2019, 6 K 6121/17, rkr.
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0108.6K6121.17.00
Volltext des Urteils: BBL2019-944-1 unter www.betriebs-berater.de
HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a
1 Leitsätze (des Kommentators)
1. Für pauschale Gewährleistungsrückstellungen trifft den Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Feststellungslast.
2. Ein Bauträger darf Rückstellungen für Mangelbeseitigungskosten nur bilden, wenn er keinen korrespondierenden Freistellungsanspruch gegen den ausführenden Bauunternehmer hat.
2 Aus den Gründen
2.1 Unzulässigkeit der Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid
A. Die Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig; denn der Gewerbesteuerbescheid ist ein Folgebescheid des Gewerbesteuermessbescheids und kann gem. § 42 Finanzgerichtsordnung -FGO- in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO nicht mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angegriffen werden.
2.2 Überwiegende Unbegründetheit der Klage
B. Im Übrigen ist die Klage überwiegend nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und den Gewerbesteuermessbetrag sind nur im tenorierten Umfang zu ändern. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Der Beklagte hat mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung anerkannten Betrags von 190.000 Euro die Rückstellungen zu Recht um 1.250.000 Euro gekürzt (dazu unten I.). Begründet ist die Klage hinsichtlich der vom Beklagten zu Unrecht vorgenommenen Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen in Höhe von 159.106 Euro (dazu unten II.).
2.3 Ein Teil der gebildeten Rückstellungen ist steuerlich nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen
I. Die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen "allgemeine Gewährleistungen" über 500.000 Euro, "Nacharbeiten wegen Mängelbeseitigung (TÜV-Gutachten)" über 500.000 Euro und "Rechtskosten wegen fristloser Kündigung Vertrag E. . . GmbH" über 50.000 Euro sind steuerlich nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
2.4 Ansatz des Betriebsvermögens nach GoB-Grundsätzen
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