Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jahressonderzahlung / 2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember

Jutta Schwerdle
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L).

Die im früheren Tarifrecht (insbesondere Zuwendungstarifvertrag zum BAT) enthaltenen weiteren Voraussetzungen – z. B. die Notwendigkeit, dass der Mitarbeiter seit 1. Oktober des Jahres "im öffentlichen Dienst" stehen musste, sowie die Bindungsfristen (kein schädliches Ausscheiden bis einschließlich 31.3. des Folgejahrs mit Rückzahlungsverpflichtung bei früherem Ausscheiden) – wurden nicht in den TV-L übernommen. Insoweit hat die Tarifregelung zur Jahressonderzahlung mit Einführung des neuen Tarifrechts im Jahr 2006 eine erhebliche Vereinfachung erfahren.

 
Wichtig

Nach § 20 TV-L kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. Dezember an.

Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung dem Grunde nach unschädlich.

 
Hinweis

Damit haben auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember z. B. wegen Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TV-L oder befristeter Erwerbsminderungsrente ruht, grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die genannten Fehlzeiten führen jedoch regelmäßig zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (sog. "Zwölftelung", Einzelheiten unter Ziffer 3.5 – Verminderung der Jahressonderzahlung).

Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG) oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich unschädlich.

Unerheblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Stic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren