Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L).
Die im früheren Tarifrecht (insbesondere Zuwendungstarifvertrag zum BAT) enthaltenen weiteren Voraussetzungen – z. B. die Notwendigkeit, dass der Mitarbeiter seit 1. Oktober des Jahres "im öffentlichen Dienst" stehen musste, sowie die Bindungsfristen (kein schädliches Ausscheiden bis einschließlich 31.3. des Folgejahrs mit Rückzahlungsverpflichtung bei früherem Ausscheiden) – wurden nicht in den TV-L übernommen. Insoweit hat die Tarifregelung zur Jahressonderzahlung mit Einführung des neuen Tarifrechts im Jahr 2006 eine erhebliche Vereinfachung erfahren.
Nach § 20 TV-L kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. Dezember an.
Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung dem Grunde nach unschädlich.
Damit haben auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember z. B. wegen Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TV-L oder befristeter Erwerbsminderungsrente ruht, grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die genannten Fehlzeiten führen jedoch regelmäßig zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (sog. "Zwölftelung", Einzelheiten unter Ziffer 3.5 – Verminderung der Jahressonderzahlung).
Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG) oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich unschädlich.
Unerheblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Stic...