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Jahresabschlussprüfung

Bettina Brennenstuhl
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kommunen sind verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Die Bestandteile des kommunalen Jahresabschlusses sind i. d. R. die Bilanz, die Ergebnis- und Finanzrechnung, der Anhang und der Lagebericht. Der kommunale Jahresabschluss ist zu prüfen. Über Art und Umfang sind in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Regelungen getroffen.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Je nach Größenklasse des Unternehmens sind dem Jahresabschluss ein Anhang und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresabschluss ist grundsätzlich zu prüfen, allerdings bestehen Befreiungstatbestände je nach Größenklasse des Unternehmens.

Vom Jahresabschluss und seiner Prüfung abzugrenzen sind die handelsrechtlichen Konzern- und kommunalen Gesamtabschlüsse. Der Jahresabschluss ist der Einzelabschluss einer Kommune bzw. eines Unternehmens. Der Konzernabschluss bzw. der Gesamtabschluss bezieht neben dem Unternehmen bzw. der Kommune auch deren Tochterunternehmen ein. Der Konzern- bzw. der Gesamtabschluss sind ebenfalls zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften über die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses finden sich in § 242 ff. HGB. Die Buchführungspflicht und die Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen können sich zudem aus den §§ 140 und 141 AO ergeben. Die Prüfungspflicht für handelsrechtliche Abschlüsse ergibt sich aus § 316 HGB.

Die kommunalen Vorschriften zur Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen weichen teilweise voneinander ab. In NRW ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung von kommunalen Jahresabschlüssen aus § 95 GO NW. Die Prüfungspflicht für diese Abschlüsse ist in den §§ 101, 102 GO NW geregelt. Die Prüfungspflicht für die Jahresabschlüsse der Eigenbetrie...

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