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Insolvenzsicherung / 1.4.6 TOP 9 der AGBEIUE Sitzung 4-2010 vom 28.09.2010 - Prüfung der Voraussetzung des § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in Betrieben der Kategorie V

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Az.: 0342/00-20-30-10-01 0342/00-20-50-10-00

Sachverhalt:

0. Es geht um die Frage, wie die 70 %ige Sicherung im Sinne des § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in Großbetrieben, in denen eine Vielzahl von Mitarbeitern Wertguthaben anspart, geprüft werden soll.
1. Nach § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV führt eine Wertguthabensicherung, bei der die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten, dazu, dass die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger Beanstandungen aussprechen und das Wertguthaben ggf. auflösen müssen.
2. Bei einem großen Unternehmen sowie dessen Konzernunternehmen haben die Beschäftigten die Möglichkeit, Wertguthaben auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV anzusparen. Von dieser Möglichkeit machen dort ca. 4000 Beschäftigte Gebrauch. Zur Absicherung dieser Wertguthaben hat man sich für ein Treuhandmodell entschieden. Der Treuhänder legt die Wertguthaben in Aktienfonds an, deren anteilmäßige Ausgestaltung die Beschäftigten selbst wählen können.
3. Unstrittig ist in diesem Fall, dass es sich bei der gewählten Sicherungsform um ein geeignetes Mittel im Sinne des § 7e SGB IV handelt.
  4. Die AGBEIUE hat sich in ihrer Sitzung 2/2010 zu TOP 7 und TOP 8 mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV und dem anzustellenden Vergleich befasst.
5. Der nach § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV geforderte Vergleich betrifft zwei Größen: einerseits das Wertguthaben, andererseits das Sicherungsmittel. Beide Größen bzw. deren Umfang müssen einander gegenübergestellt werden, um Abweichungen und deren Höhe festzustellen. Um den Wert des Sicherungsmittels festzustellen, sind im Fall der Deutschen Bank AG Depotauszüge erforderlich, die höchstens drei Monate vor Beginn der Prüfung vor Ort ausgestellt wurd...

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