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Homeoffice

Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
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Zusammenfassung

Wer als Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu Hause arbeitet, kann die Aufwendungen für das Zimmer sowie für Arbeitsmittel und (beruflich veranlasste) Fahrten zum Arbeitgeber oder Kunden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

1 Aufwendungen

Für den Abzug der laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung) und die allgemeine Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Vorhänge, Deckenlampe, Bodenbelag, Teppich) gelten die Regelungen für Arbeitszimmer. Ist ein steuerlich abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer nicht vorhanden, kann für jeden Tag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR arbeitstäglich – bis zu maximal 600 EUR im Jahr – geltend gemacht werden.→Arbeitszimmer

 
Praxis-Tipp

Vermietung an den Arbeitgeber

Vermietet der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber, der es wiederum dem Arbeitnehmer zur Berufsausübung überlässt, liegen beim Arbeitnehmer Vermietungseinkünfte vor. Dabei ist die Miete Einnahme und die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähige Werbungskosten. Dies funktioniert aber nur, wenn der Mietvertrag im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers steht, also ein Arbeitsplatz im Betrieb eingespart wird und auch bei anderen Mitarbeitern Räume angemietet wurden. Sonst wird die Miete als Arbeitslohn angesehen und für die Kosten gelten die Abzugsregelungen für Arbeitszimmer (s. o.).

2 Arbeitsmittel

Zum Abzug der für den Beruf benötigten Gegenstände, z. B. EDV-Anlage, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe, Papierkorb, Regale, Bücherschränke: →Arbeitsmittel→Abschreibungen/Arbeitsmittel→Notebook, Smartphone & Co

Stellt der Arbeitgeber die EDV-Anlage zur Verfügung, ist eine eventuelle private Mitbenutzung nicht zu versteuern.

3 Fahrtkosten

Für Fahrten zum Arbeitgeber sind entweder die tatsächlichen Kosten abzugsfähig oder nur die Entfernungspauschale. →Fahrtkost...

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