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Arbeitszimmer

Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
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Zusammenfassung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei ausschließlich beruflicher Nutzung grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei Selbstständigen ist darüber hinaus zwischen Arbeitszimmer und einer Betriebsstätte im Haus zu unterscheiden.

§§ 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG

1 Allgemeines

Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers wird von der Rspr. als ein nach Funktion und Ausstattung betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum definiert, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Der Raum wird vorwiegend zur Erledigung büromäßiger Arbeiten, wie z. B. gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische, verwaltungsorganisatorische Tätigkeiten (Büros von selbstständigen Handelsvertretern, Übersetzern oder Schriftstellern), oder künstlerisch genutzt (z. B. Proberaum eines Musikers oder Schauspielers, Atelier eines Malers) und ist nicht für den Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von (fremden) Arbeitnehmern vorgesehen. Als Arbeitszimmer gelten auch häusliche Telearbeitsplätze (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 40/12). →Homeoffice

Betriebsstätte

Kosten für eine Betriebsstätte sind in voller Höhe abziehbar. Die Abgrenzung zum Arbeitszimmer erfolgt anhand folgender Indizien:

  • Hat das Haus bereits äußerlich den Charakter eines Wohnhauses verloren?
  • Wurde es vom Finanzamt als gemischt genutztes Grundstück bewertet?
  • Sind dort nicht zur Familie gehörende Personen beschäftigt?
  • Ist der Raum für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet?
  • Befinden sich dort spezielle, über die reine Büroeinrichtung hinausgehende Arbeits- bzw. Produktionsmittel?

Betriebsstätten sind insbesondere Werkstatt-, Lager- und Ausstellungsräume, Praxisräume von Rechtsanwälten, Steuerberatern ode...

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