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Grundstückskauf in den neuen Bundesländern / 2 Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich rückerstattungsbehafteter Grundstücke

Dr. Jürgen Rastätter
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Ausschluss der Rückübertragung

Das im Einigungsvertrag enthaltene Vermögensgesetz (VermG)[1] gibt entsprechend dem Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" denjenigen früheren Berechtigten, die in der Zeit des NS- oder des DDR-Regimes Vermögenswerte aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen oder Verhältnisse verloren haben, einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vermögenswerte in Natur (§ 1 VermG). Ein Antrag auf Rückerstattung konnte nur bis zum 31.12.1992 gestellt werden (§ 30a VermG). Die Rückübertragung ist ausgeschlossen:

  • bei Enteignungen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind (§ 1 Abs. 8 VermG),
  • wenn die Rückgabe in Natur nicht möglich ist (§§ 4 Abs. 1, 5 VermG, z. B. bei Widmung zum Gemeingebrauch, Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau),
  • wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8.5.1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (§ 4 Abs. 2 VermG).

Dieser Rückerstattungsanspruch kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung des Anspruchs und das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG), sofern der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist.

Grundstücksverkehrsordnung

Rückerstattungsanmeldungen sind in erheblichem Maß erfolgt. Der Sicherung geltend gemachter Rückerstattungsansprüche gegenüber Verfügungen des derzeit Berechtigten dient die Grundstücksverkehrsordnung (GVO).[2] Danach bedürfen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgänge der Genehmigung. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, bei Eintragung eines Treuhandunternehmens das BARoV.

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung...

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