Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grunderwerbsteuer: Steuersatz, Steuerschuldner, Steueren ... / 6.1 Entstehung der Steuer bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften

Tanja Faust
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestands. Diese liegt dann vor, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärung umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser verwirklichte Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht. Das bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Voraussetzungen eines Tatbestands in § 1 GrEStG erfüllt sind. Am Deutlichsten wird dies im Fall eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags: Hier entsteht die Grunderwerbsteuer, sobald der Vertrag wirksam geschlossen ist (durch Angebot und Annahme, d. h. durch die Unterschriften des Veräußerers und Erwerbers). In diesem Zeitpunkt ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Durch den Vertrag wurde der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Die Grunderwerbsteuer entsteht genau in diesem Zeitpunkt, obwohl der Erwerber zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch längst nicht Eigentümer geworden ist. Dafür ist zum einen noch die Auflassung erforderlich, zum anderen muss die Eigentumsänderung noch im Grundbuch eingetragen werden. Erst dann ist der Erwerber zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Grunderwerbsteuer wird also festgesetzt und erhoben, bevor das zivilrechtliche Eigentum übergegangen ist, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur darauf ankommt, dass ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird.

Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 1 GrEStG und den jeweiligen Entstehungszeitpunkten vgl. nachstehende Tabelle und Abschn. 6.2:

 
Vertrag   Unterschiedliche Entstehungszeitpunkte:
  • bedarf keiner Genehmigung
> mit Absch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren