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Grunderwerbsteuer: Besteuerungstatbestände

Tanja Faust
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gegenstand der Besteuerung ist bei der Grunderwerbsteuer (GrESt) in erster Linie der Grundstückskaufvertrag. Daneben gibt es aber auch viele andere Rechtsvorgänge, die Steuern auslösen können. Der nachstehende Beitrag geht auf die verschiedenen Besteuerungstatbestände ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), dem Umwandlungsgesetz (UmwG), dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Baugesetzbuch (BauGB).

1 Auslegungsgrundsätze

Willenserklärungen maßgebend

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) erfasst als Rechtsverkehrsteuer in erster Linie die auf den Übergang inländischen Grundstückseigentums gerichteten Verträge. Allgemein müssen die Beteiligten die von ihnen gewählte Vertragsgestaltung für und gegen sich gelten lassen. Die Rechtsfolgen eines Vertrags werden durch die abgegebenen Willenserklärungen bestimmt, nicht durch die Vorstellungen der Parteien über das mit dem Vertrag angestrebte Ziel.[1] Unerheblich ist, ob der Vertrag steuerlich günstiger hätte gestaltet werden können.

 
Wichtig

Steuerliche Auswirkungen bedenken

Vor Abschluss eines Vertrags über den Erwerb eines Grundstücks sollte man stets auch dessen grunderwerbsteuerliche Auswirkungen prüfen.

Vertragseinheit

Mehrere Verträge können als einheitliches Vertragswerk zu behandeln sein, wenn kein Vertrag ohne den anderen abgeschlossen werden und bestehen kann.[2]

[1] BFH, Urteil v. 30.8.1978, II R 28/73, BStBl 1979 II S. 81.
[2] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 20.9.2017, BStBl 2017 I S. 1328; ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 25.1.2017, II R 19/15, DB 2017, 1007.

2 Welche Verträge unterliegen der Grunderwerbsteuer?

2.1 Kauf- und andere auf Übereignung gerichtete Schuldverträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Willenserklärungen maßgebend

Von der GrESt erfasst wird das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf den Eigentumsverschaffungsanspruch an einem inländischen Grundstück ge...

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