Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fahrausweise

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Unternehmer können aus Fahrausweisen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Fahrausweis stellt die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung dar. Jedoch kann im Fahrausweis auf bestimmte sonst in Rechnungen unbedingt erforderliche Angaben verzichtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 14 Abs. 6 UStG, §§ 34 und 35 UStDV, Abschn. 14.7 und 15.5 UStAE.

1 Notwendige Angaben im Fahrausweis

Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten ebenfalls als für den Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen, soweit sie auf das Inland entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen. Im Gegensatz zu den sonst für eine Rechnung erforderlichen Angaben muss bei Fahrausweisen nur Folgendes ausgewiesen sein[1]:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • das Bruttoentgelt (= Nettoentgelt und Steuerbetrag in einer Summe),
  • der ggf. anzuwendende allgemeine Steuersatz von 19 %[2], wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG von 7 %[3] unterliegt,
  • ein Hinweis auf eine ggf. grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr bei vorliegendem Steuererlass durch § 26 Abs. 3 UStG.
 
Hinweis

Ermäßigter Steuersatz für den Eisenbahnfernverkehr

Seit dem 1.1.2020 gilt für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr unabhängig von der Beförderungsstrecke der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG). Bis 31.12.2019 galt dies nur Beförderungen innerhalb einer Gemeinde bzw. bei Beförderungsstrecken bis max. 50 km. Entsprechend konnte auf Fahrausweisen statt des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben werden. Diese Erleichterung ist nach der Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf den Eisenbahnf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren