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EuGH macht MIAS wortlos wertlos – Anmerkung zum EuGH-Urteil Plöckl (BB 2016, Heft 50, S. 3031)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Lektüre des Urteils Plöckl reibt man sich stellenweise erstaunt die Augen über die Art und Weise, wie die 4. Kammer des EuGH die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Verbringungen auch ohne Verwendung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungsmitgliedstaats gewährt und damit ihre Linie in der Rechtssache VSTR ausdrücklich verlässt. Diese Entscheidung bietet Anlass, nicht nur diese Rechtsprechungsänderung, sondern auch die von der 4. Kammer nicht angesprochenen Zusammenhänge mit dem Urteil R. und dem MwSt-Informations-Austausch-System (MIAS) kritisch zu beleuchten.

I. FG München und Generalanwälte erreichen Korrektur des EuGH-Urteils VSTR

Im Tenor und in Rn. 58 des Urteils VStR[1] hatte die 4. Kammer des EuGH zum Vorgängerartikel des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL auf Vorlage des BFH entschieden:

"dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer[2] des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann".

Der BFH hat die in diesem Wenn-Satz formulierte Vorbehaltsvoraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung der Steuerbefreiung ohne Mitteilung einer IdNr. wörtlich in seine Rechtsprechung übernommen.[3] Das FG München[4] folgte ihm allerdings nicht und stellte dem EuGH die Frage, ob es die Vorgängervorschriften des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL den Mitgliedstaaten erlauben,

"eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versage...

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