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Entgeltmitbestimmung beim tariffreien Arbeitgeber: nur "Erfurter Allerlei"? (BB 2009, Heft 27, S. 1470)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Entgeltmitbestimmung wird für tarifungebundene Unternehmen, für die auch "üblicherweise" ein Tarifvertrag nicht gilt, nach der jüngsten einschlägigen Entscheidung des BAG zum Abenteuer. Nach dieser neuen Rechtsprechung kann es sein, dass alle Vergütungszahlungen des tariffreien Arbeitgebers ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund als jeweils "freiwillige" Leistung vom BAG in einen Topf geworfen und zum "Erfurter Allerlei" verrührt werden. Das hätte zur Folge, dass jegliche Veränderung innerhalb dieses Gesamtpakets mitbestimmungspflichtig würde. Von der Zweckbestimmungs-Souveränität des Arbeitgebers bei freiwilligen Leistungen bliebe danach nicht mehr viel übrig.

I. Problemstellung

Das BAG hat mit Urteil vom 26.8.2008 entschieden,[1] dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung "freiwillig" leiste. Wolle er dann einzelne Vergütungsbestandteile beseitigen und verändere sich dadurch die Vergütungsstruktur, müsse er den Betriebsrat gem. § 87 I Nr. 10 BetrVG beteiligen (so Leitsatz 1). Änderten sich durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Vergütungsbestandteil die Entlohnungsgrundsätze im Betrieb, wirke diese Betriebsvereinbarung auch gem. § 77 VI BetrVG nach (so Leitsatz 2) – und das, obwohl es sich bei der Entgeltmitbestimmung bekanntlich nur um eine "teilmitbestimmte" Materie handelt. Der 1. BAG-Senat hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, der einigen Anlass zu diesem mitbestimmungsrechtlichen "Rundumschlag" gegeben haben mag. Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum und bezog sich in ihren Arbeitsverträgen jeweils auf eine Vergütungsgruppe des BAT, ohne als privatrechtliche Unternehmung daran tarifrechtlich gebunden zu sein. Außerdem schloss sie mit dem Betriebsrat eine allgemeine Betrie...

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