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Eingruppierung – Entgeltordnung TV-L / 11.6 Erschwerniszulage

Annette Salomon-Hengst
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§ 19 TV-L enthält in den Abs. 1–5 lediglich eine Rahmenvorschrift für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen. In Abs. 2 wird festgelegt, für welche Erschwernisse Zuschläge gewährt werden können und hält in Abs. 4 fest, dass die Zuschläge i. d. R. 5 bis 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 betragen sollen. Für welche konkreten Arbeiten und in welcher Höhe jeweils ein Zuschlag gewährt wird, ist in besonderen Tarifverträgen festzulegen (§ 19 Abs. 5 TV-L). Bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszulagen/-zuschläge fort (§ 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L). Zu den fortgeltenden Regelungen gehören vor allem folgende Tarifverträge, die in der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-Länder als Nr. 11 bis 13 ausdrücklich mit dem Zusatz "Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gem. § 19 TV-L" angeführt sind. Es sind dies:

„11. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962,

12. Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gem. § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9.10.1963

13. Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gem. § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) vom 8.5.1991”

Die Fortgeltung dieser Tarifverträge betrifft sowohl übergeleitete als auch ab dem 1.11.2006 neu eingestellte Beschäftigte. Ihre Wirkung beschränkt sich aber auf den bisherigen Geltungsbereich. So können z. B. Beschäftigte mit Arbeitertätigkeiten keine Zulagen nach dem TV über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT erhalten.

Für Beschäftigte im Vollstreckungsdienst sah § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O eine Zulage vor, wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstrecku...

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