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Die Woche im Blick (BB 2018, Heft 15, S. 789)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Das BMF hat am 29.3.2018 bzgl. der Grundsätze der BFH-Urteile vom 23.8.2017 – I R 52/14, X R 38/15) einen Nichtanwendungserlass bekannt gemacht (BMF, 29.3.2018 – IV C 6 – S 2140/13/10003). Es begründet dies mit der Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017); die Finanzverwaltung sei durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (RÜbStG) werde ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, 33). Demnach sei für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem o. g. BMF-Schreiben weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, 240 – sog. Sanierungserlass) zu verfahren. Der Deutsche Bundestag habe sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags habe damit im Rahmen seines Berichts die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigen des Gesetzgebers akzeptiert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesregierung in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Meister vom 8.3.2018 auf die Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP) zum Stand des Notifizierungsverfahrens des mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eingeführten § 3a EStG (Steuerbefreiung von Sanierungserträgen) geäußert hat (BT-Drs. 19/1126, 41). Das Inkrafttreten des § 3a EStG (und auch des § 7...

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