Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Woche im Blick (BB 2014, Heft 1)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

Im Blickpunkt

 
Verstößt die sogenannte Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG i. d. F. des JStG 2010) gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV? Diese Frage hat das FG Düsseldorf mit Beschluss vom 5.12.2013 (Az. 8 K 3664/11 F, s. Meldung auf dieser Seite) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft hat im Jahr 2005 Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte übertragen. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) sowie der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4, 7 Mio. Euro erfolgen müsse. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2010 u. a. § 4 Abs. 1 S. 4 EStG eingefügt und damit die vom BFH im Jahre 2008 aufgegebene Theorie der finalen Entnahme zur Gewinnrealisierung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte (Urteile v. 17.7.2008 – I R 77/06 – und vom 28.10.2009 – I R 99/08) gesetzlich – mit Rückwirkung zum 1.1.2006 (§ 52 Abs. 8b EStG) – festgeschrieben. Im Hinblick auf den eintretenden Liquiditätsnachteil sei es unverhältnismäßig, so das FG, die Steuer – wenn auch gestreckt auf fünf oder zehn Jahre (§ 4g EStG) – vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben. Dieser Nachteil würde vermieden, wenn dem Steuerpflichtigen – wie vom EuGH in der Entscheidung "National Grid Indus" (Urteil vom 29.11.2011 – Rs. C-371/10) aufgezeigt – ein Wahlrecht zwischen der sofortigen und der aufgeschobenen Zahlung eingeräumt werde.

Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht

1 Entscheidungen – Amtliche Leitsätze

BFH: Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren