Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstrickungsbesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte – Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 – Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des Artikel 49 AEUV vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen?
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG i.d.F. des SEStEG § 4 Abs. 1 S. 3; EStG i.d.F. des SEStEG § 4g; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1 S. 4; EStG i.d.F. des JStG § 52 Abs. 8b; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267 Abs. 2
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen C-657/13)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte der Klägerin zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven führt.
Die Klägerin hat ihren Sitz in „I-Stadt”. Komplementärin ist die „W” Beteiligungs GmbH, die ebenfalls in „I-Stadt” ansässig ist. Kommanditisten sind die „U-B.V.” und die „M-B.V.”, die beide ihren Sitz in den Niederlanden haben. Seit Mai 2005 befasste sich die Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung eigener Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte. Mit Vertrag vom 25.05.2005 übertrug sie diese Rechte auf ihre niederländische Betriebsstätte in „Z-Stadt”.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte ...