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Die MwSt-IdNr. des Abnehmers als Steuerbefreiungsvoraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen (BB 2015, Heft 33, S. 1942)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der BFH wollte mit seiner Vorlage an den EuGH in der Rechtssache VSTR die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen klären. Da VSTR die erste Lieferung eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts ausführte, aber keine Beförderung vornahm, warf der EuGH in den Vorbemerkungen seines Urteils die Frage auf, ob diese Lieferung überhaupt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht komme. Aufgrund dieser Frage bezieht sich die Folgerechtsprechung des BFH und das daran anschließende umfang- und ideenreiche Schrifttum hauptsächlich auf die Anwendung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG. Nachfolgend soll wieder die Bedeutung der IdNr. in den Blick genommen werden.

I. Einleitung

Im EuGH-Urteil VSTR[1] hat der Gerichtshof die Mitteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer[2] des Erwerbers als Voraussetzung für die gem. Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL und § 6a UStG gewährte Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen grundsätzlich zugelassen. Die im Vorbehalt des nachstehenden Leitsatzes formulierte Ausnahme mag aus deutscher Sicht nicht zwingend erscheinen, muss aber als vertretbar hingenommen werden. In den folgenden Abschnitten II. und III. wird anhand der Folgeurteile des XI. Senats des BFH aufgezeigt, wie die Steuerbefreiung des § 6a UStG praxis- und systemgerecht in Übereinstimmung mit dem VSTR-Urteil hätte gewährt werden können bzw. künftig angewendet werden sollte. In Abschnitt IV. wird zur Vorlage des FG München[3] eine auf die ZusVO[4] gestützte Antwort für das EuGH-Verfahren Plöckl[5] vorgeschlagen.

[1] EuGH, 27.9.2012 – C-587/10, VStR, ECLI:EU:C:2012:592, RIW 2012, 887, DStR 2012, 2014.
[2] Künftig abgekürzt: IdNr.
[3] FG München, 4.12.2014 – 14 K 1511/14, MwStR 2015, 135.
[4] VO (EU) Nr. 904/10 des...

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