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Die Entlassung des Beamten

Dr. Cornelia Feldmann
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Zusammenfassung

Es gibt zwei unterschiedliche Fallgruppen der Entlassung:

Zum Einen gibt es die Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG). Eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Entlassung tritt auch ohne Entlassungsverfügung ipso jure, d.h. automatisch ein.

Zum Anderen kennt das BeamtStG Fälle, in denen die Entlassung erst durch entsprechende Verfügung des Dienstherrn bewirkt wird (z.B. § 23 BeamtStG).

1 Die Entlassung kraft Gesetzes, § 22 BeamtStG

§ 22 BeamtStG normiert abschließend die Fälle, in denen der Beamte kraft Gesetzes entlassen wird. Von der teilweise eingeräumten Befugnis, hiervon abweichende Regelungen vorzusehen, hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

Entlassung tritt in diesen Fällen ipso jure, d.h. automatisch ein. Eine Entlassungsverfügung ist hierfür nicht erforderlich. Zwar ist eine solche in § 31 Abs. 2 LBG BW vorgesehen. Sie hat jedoch lediglich deklaratorische Wirkung.[1] Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.[2] In der schriftlichen Entlassungsverfügung ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 LBG BW). Da in den Fällen des § 22 BeamtStG die Entlassung kraft Gesetzes eintritt, ist in der Verfügung der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses aufzunehmen. Für Entlassungsfristen verbleibt insofern kein Raum.[3] Zuständig für die Entlassungsverfügung ist die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (§ 31 Abs. 1 LBG BW). Zwar kann der feststellende Verwaltungsakt mittels Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden; Erfolg hat ein entsprechendes Rechtsmittel aber nur, wenn ein Entlassungsgrund fehlt oder der Tag der Beendigung fehlerhaft festgestellt wurde.[4]

[1] Vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 415.
[2] Kastner, in: Eckstein/Kastner/Klein-Erwig/Vögt, LBG BW, § 31 Rz. 21.
[3] Ka...

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