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DGUV-I 250-012: Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin

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Hier gelangen Sie zur DGUV-I 250-012: Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin

 
Fassung 01.10.2025
Fundstelle DGUV
Änderung Neue Information
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die aktualisierte DGUV V 2 nimmt erstmals Bezug auf den Einsatz von IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) in der betriebsärztlichen Betreuung.

Die betriebsärztliche Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. IKT kann eingesetzt werden, um betriebsärztliche Leistungen zu erbringen, wenn die drei folgenden Grundsätze beachtet werden:

  1. Die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt.
  2. Die Leistungen werden persönlich erbracht.
  3. Es bestehen keine Sachgründe, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall zulässig, sofern dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation, gewahrt wird. Zudem ist die Patientin bzw. der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien zu informieren.

Es wird ein Überblick über betriebsärztliche Leistungen, die telemedizinisch oder mit digitaler IKT erbracht werden können in Tabelle 1 gegeben.

Zu den einzelnen arbeitsmedizinischen Tätigkeiten gibt es Erklärungen und Hinweise.

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