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Der Geschäftsführer des Vereins / 5.3 Steuerrechtliche – insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche – Betrachtung

Stefan Wagner
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Die Regelungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51ff. AO) stehen einer hauptamtlichen Geschäftsführung – selbst bei einem gemeinnützigen Verein – nicht entgegen, auch wenn in der Praxis hierzu immer wieder unzutreffende Auffassungen vertreten werden.

Die Frage der Vergütung von Organmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen ist immer wieder ein heikles Thema. Denn Vereine unterliegen den Grundsätzen des Selbstlosigkeitsgebots im Rahmen der Gemeinnützigkeit. Bei Fehlentscheidungen kann es zu einer möglichen strafrechtlichen Bewertung im Rahmen der Untreue nach § 266 StGB kommen.

Vor allem steht der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) einer hauptamtlichen Tätigkeit nicht im Weg, wonach die Mitglieder eines Vereins keine Mittel des Vereins erhalten dürfen.

Aber: ein hauptamtlicher Vorstand oder Geschäftsführer handelt auf der Grundlage eines Vertrages für den Verein, es liegt also eine Rechtsgrundlage zugrunde, aufgrund derer der Vorstand oder Geschäftsführer Leistungen für den Verein erbringt und dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch gegen den Verein hat.

 
Achtung

Es darf nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO keine unverhältnismäßig hohe Vergütung vom Verein gezahlt werden. Die Vergütung muss also angemessen und üblich sein (Fremdvergleich).

Vorstand und Geschäftsführer sind bei der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben an die Satzung gebunden (§ 63 Abs. 1 AO). Das bedeutet, wenn die Satzung ehrenamtliche Tätigkeit vorsieht (oder keine Regelung enthält, vgl. oben), Vorstand und auch die Mitgliederversammlung (!) keine abweichende Regelung treffen können und an die Satzung gebunden sind.

Wenn dennoch Vergütungen bewilligt werden sollten, liegt ein Satzungsverstoß vor, der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann, da der Vorstand/Verein gegen das Mittelverwendungsgebot (§ 55 AO) ver...

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