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Betriebsvereinbarung [Stand 2023]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten. Sie hat normative Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs, das heißt, sie erzeugt für sie einklagbare Rechte und Pflichten. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wird durch ihren Abschluss zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Betriebsvereinbarung ist in § 77 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, ihre Erzwingbarkeit über die Einigungsstelle in § 76 Abs. 5 BetrVG. Die elektronische Signatur von Betriebsvereinbarungen ist mit Wirkung ab dem 18.6.2021 in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG geregelt.

Arbeitsrecht

1 Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber und Betriebsrat auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. Für den Betriebsrat unterzeichnet wegen § 26 Abs. 2 BetrVG der Vorsitzende, für den Arbeitgeber eine zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bevollmächtigte Person, beispielsweise ein Prokurist oder der Personalleiter. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.[1]

Aufseiten des Betriebsrats ist vorher ein Beschluss zu fassen, andernfalls ist die Betriebsvereinbarung trotz Unterzeichnung durch den Vorsitzenden unwirksam. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut bedarf es keines gemeinsamen Beschlusses von Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kommt in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten[2] eine Einigung nicht zustande, so entscheidet regelmäßig die Einigungsstelle. Deren Spruch steht einer Betriebsvereinbarung gleich, wie sich aus § 77 Abs. 1 BetrVG ergibt.

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