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Betriebsarzt [Stand 2021]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Betriebsarzt ist vom Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) eingesetzt. Der Betriebsarzt ist mit der Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter befasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen finden sich insbesondere im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV V 2).

Arbeitsrecht

1 Pflicht zur Bestellung

Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten besteht nach § 2 Abs. 1 ASiG dann, wenn dies im Hinblick auf

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
  • die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen, erforderlich ist.

2 Vertragsverhältnis

Die Bestellung des Betriebsarztes hat gem. § 2 Abs. 1 DGUV V 2 schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsarzt hauptberuflich aufgrund eines Arbeitsvertrags einstellen oder einen freiberuflichen Arzt aufgrund eines Dienstvertrags nebenberuflich beschäftigen oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nehmen, z. B. ein Werksarztzentrum. Der Betriebsrat hat bei der Wahl zwischen diesen 3 Möglichkeiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 10.4.1979, 1 ABR 34/77.

3 Aufgaben und Befugnisse

Betriebsärzte haben vor allem die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterst...

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