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Beschlussfassungen in der Generalversammlung – Was ist zu beachten?

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Wohnungsgenossenschaft. Als "Parlament der eG" ermöglicht sie ihren Mitgliedern die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens. Größere Genossenschaften (mit mehr als 1.500 Mitgliedern) haben statt einer "Mitgliederversammlung" in der Regel die Generalversammlung in der Form der Vertreterversammlung. Damit die vorgesehenen Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können, müssen die entsprechenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen beachtet werden.

Zu den Voraussetzungen der Einberufung der Generalversammlung siehe den Beitrag "Einberufung der Generalversammlung – Was ist zu beachten?"

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 43 Abs. 2 GenG, Notwendige Stimmenmehrheit
  • § 43 Abs. 3 bis 7 GenG, Stimmrecht der Mitglieder
  • § 43a Abs. 3 Satz 2 GenG, Ausschluss der Stimmrechtsvollmacht in der Vertreterversammlung
  • § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GenG, Rede- und Antragsrecht von Mitgliedern, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen bzw. Tagesordnungspunkte aufgenommen wurden
  • § 47 GenG, Niederschrift (Protokoll der Generalversammlung)

1 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Aufgaben der Generalversammlung ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung. Die Mustersatzung enthält einen Zuständigkeitskatalog (§ 35):

 
Wichtig

Unterscheiden!

Zwischen den Gegenständen der Beratung und der Beschlussfassung bei der Behandlung der Tagesordnung ist zu unterscheiden!

Nur Beratung – und keine Beschlussfassung (!) – über:

  • den Lagebericht des Vorstands,
  • den Bericht des Aufsichtsrats,
  • den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; ggf. beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts.

Beschlussfassung insbesondere über:

  • Änderung der Satzung,
  • Feststellung des Jahresabschlusses ...

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