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Beschäftigungszeit / 2.2.2.2 "Wechsel" zwischen vom TV-L erfassten Arbeitgebern

Jutta Schwerdle
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Die Zeiten bei dem anderen TV-L-Arbeitgeber werden beim neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn der Beschäftigte zwischen TV-L-Arbeitgebern "wechselt". Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 31.10.2006 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließen.[1] Sonst fehlt es an einem "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgebern.

Ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L liegt begrifflich nur vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich von dem einen zu dem anderen TV-L-Arbeitgeber überwechselt.

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 29.6.2017[2] zu den Erfordernissen der Tarifregelung in § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L hinsichtlich der Anrechnung von Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern umfassend wie folgt geäußert:

"Wechseln" bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch "sich ablösen", "sich abwechseln", "sich ändern", "aufeinanderfolgen" (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "wechseln"), "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort "wechseln") oder auch "eines an die Stelle des anderen setzen", "den Platz tauschen", "sich ändern", "sich verändern" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "wechseln").

Vor allem die Wortbedeutungen "sich ablösen", "sich abwechseln", "aufeinanderfolgen", "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" oder "eines an die Stelle des anderen setzen" sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss. Die Tarifver...

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