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Berufsständische Versorgung / Sozialversicherung

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1 Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung

Um eine Doppelversicherung in der Rentenversicherung und in einem Versorgungswerk zu vermeiden, können sich die Pflichtmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreien lassen, wenn

  • am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
  • für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, und
  • aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

1.1 Besondere Personengruppen

1.1.1 Recht der Syndikusrechtsanwälte

Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören.

Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde geregelt, dass angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).[1]

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist zunächst die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Über diesen Zulassungsantrag entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.

Eine für die Befreiung notwendige anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und...

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