Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Baugewerbe [Stand 2022]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Das Baugewerbe ist ein Wirtschaftszweig, der Planungs- und Ausführungsleistungen erbringt, die zur Errichtung von Bauwerken dienen. Zum Baugewerbe gehören hauptsächlich Bauunternehmen, welche die verschiedenen Gewerke ausführen.

Die Baustoffindustrie, Baubehörden und Bauforschungsinstitute sowie Bauträgergesellschaften werden regelmäßig nicht zum Baugewerbe gezählt.

Steuerlich gelten für die Behandlung des Arbeitslohns und von Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer des Baugewerbes keine besonderen Bestimmungen. Dennoch gibt es einige im Baugewerbe typische Vergütungsbestandteile, bei denen lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Im Baugewerbe gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie in der übrigen Wirtschaft. Mit Rücksicht auf die hohe Fluktuation im Baugewerbe und die im Baugewerbe besonders starken Witterungseinflüsse gibt es jedoch einige Sonderregelungen. Die maßgeblichen Regelungen sind im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) enthalten. Für ausländische Arbeitnehmer ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zu beachten. Weiter ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu beachten.

Lohnsteuer: Im Baugewerbe beschäftigte Arbeitnehmer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Folglich kann der Arbeitgeber aufgrund beruflicher Auswärtstätigkeit entstehende Reisekosten in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten; s. auch R 9.5-9.8 LStR. Hat der Arbeitnehmer auf der Baustelle seine erste Tätigkeitsstätte, ist Rechtsgrundlage für die steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zur Einsatzstelle § 3 Nr. 32 EStG. Zur Pauschalbesteuerung des Fahrtkostenzuschusses s. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zur Pauschalbesteu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren