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BAG: Sozialplan – keine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer durch gestaffelten Alterszuschlag (BB 2012, Heft 11, S. 710)

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Einführung

BAG, Urteil vom 12.4.2011, 1 AZR 743/09

Volltext des Urteils: BBL2012-710-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Sieht ein Sozialplan vor, dass die Arbeitnehmer zusätzlich zu der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Arbeitsverdienst errechnenden Grundabfindung mit dem Erreichen des 45. und des 50. Lebensjahres der Höhe nach gestaffelte Alterszuschläge erhalten, werden hierdurch jüngere Arbeitnehmer in der Regel nicht unzulässig wegen ihres Lebensalters benachteiligt.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die 1967 geborene Klägerin war seit November 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte wurde im Jahre 2000 gegründet und betrieb ein Dienstleistungszentrum für Genomforschung mit Betrieben in B und H. Die Vergütung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer richtete sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Anfang Januar 2007 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten die Stilllegung des Betriebs in B zum 31.7.2007. Das Betriebsvermögen sollte an Dritte veräußert werden. Am 19.7.2007 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Dieser sieht vor, dass die Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, die sich aus einem Sockelbetrag, einem Alterszuschlag und einem Sozialzuschlag für unterhaltspflichtige Kinder und schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte zusammensetzt. Der Sockelbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, des Monatsverdienstes und eines Faktors. Für jedes unterhaltspflichtige Kind werden 6500, 00 Euro und für eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung 5000, 00 Euro gezahlt. In Nr. 2.1.2 des Sozialplans ist bes...

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