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Ausland / 1 Begriffsbestimmung

Rainald Vobbe
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Ausland im umsatzsteuerlichen Sinne sind alle Gebiete, die nicht zum Inland nach § 1 Abs. 2 UStG gehören.[1]

Demnach umfasst das Ausland

zunächst das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet und das Drittlandsgebiet. Zudem gehören teilweise aber auch Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland und sind dementsprechend Ausland i. S. des UStG.[2]

Darunter fallen:

  • die Gemeinde Büsingen (Enklave in der Schweiz),
  • die Insel Helgoland,
  • Freihäfen (Freizone) Bremerhaven und (bis 31.12.2026) Cuxhaven[3],
  • die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (Beachte: damit ist die 12 Seemeilengrenze (Hoheitsgrenze) entgegen der unionsrechtlichen Regelung in Art. 5 MwStSystRL gerade kein Inland i. S. des UStG),
  • deutsche Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb von Zollgebieten befinden.

Umsätze innerhalb der Sondergebiete unterliegen nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht, Lieferungen in die Sondergebiete sind wie Ausfuhrlieferungen[4] zu behandeln.

Nicht zum Ausland gehören die häufig als sog. exterritoriale Gebiete angesehenen Grundstücke von ausländischen Botschaften, Konsulaten oder die Standorte fremder NATO-Truppen. Auch der Luftraum über der Bundesrepublik Deutschland gehört nicht zum Ausland. Umsätze innerhalb dieser Gebiete bzw. an die in diesen Gebieten ansässigen Abnehmer sind grundsätzlich im Inland steuerbar und steuerpflichtig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerbefreiungen (im Inland ansässige ausländische NATO-Truppen) oder für die Nichterhebung der Steuer (grenzüberschreitend tätige Luftverkehrsgesellschaften) vor.

Der Transitbereich deutscher Flughäfen gehört ebenfalls zum Inland.[5] Die Steuerbefreiung für Lieferungen im Rahmen sog. duty-free-shops kann nur gewährt werden,...

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