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Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Bernhard Steuerer
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Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1]

 
Wichtig

Beharrliche Arbeitsverweigerung

Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will.[2]

Keine Arbeitsverweigerung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend arbeitet. Vielmehr muss die Arbeitsverweigerung erheblich sein.

Ob der Arbeitnehmer nachdrücklich nicht leisten will, kann grundsätzlich erst beurteilt werden, wenn der Arbeitnehmer erfolglos einschlägig abgemahnt wurde.[3]

Für eine fristlose Kündigung ist erforderlich, dass die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei muss die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet werden.

[1] BAG, Urteil v. 29.8.2013, 2 AZR 273/12, Rz. 19; BAG, Urteil v. 19.4.2007, 2 AZR 78/06, Rz. 22.
[2] BAG, Urteil v. 22.10.2015, 2 AZR 569/14; LAG Nürnberg, Urteil v. 1.6.2021, 7 Sa 473/20, Rz. 57.
[3] § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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