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Arbeitskampf / 2 Unterschiedliche Beurteilung der Versicherungspflicht

Michael Schulz
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Ist die Arbeitsunterbrechung auf eine Arbeitskampfmaßnahme zurückzuführen (Streik oder Aussperrung), spielt es für den Erhalt der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Rolle, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt.

Kranken- und Pflegeversicherung: Rechtswidriger oder rechtmäßiger Arbeitskampf entscheidend

Ausnahmen gelten für die Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen beiden Sozialversicherungszweigen ist für den Erhalt der Mitgliedschaft zu unterscheiden, ob es sich bei den Arbeitskampfmaßnahmen um einen rechtswidrigen oder einen rechtmäßigen Arbeitskampf handelt. Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf bleibt die Mitgliedschaft längstens für einen Monat bestehen.[1] Handelt es sich hingegen um einen rechtmäßigen Arbeitskampf, bleibt die Mitgliedschaft für die gesamte Dauer des Arbeitskampfs erhalten.[2]

[1] § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
[2] § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI.

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