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Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) / 4.9 Verluste und Verlustverrechnung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 801

Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 354) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG).

Eine weitere Einschränkung gilt für Aktienveräußerungen: Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

 
Praxis-Tipp

Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Das BVerfG soll prüfen, ob die Verlustverrechnungsvorschrift, wonach aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18, BFH/NV 2021 S. 1003, Az. beim BVerfG 2 BvL 3/21). Der Einkommensteuerbescheid sollte einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen Betroffene einen Einspruch einlegen.

 

Rz. 802

Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer nach § 32d Abs. 2 EStG unterliegen, verrechnet werden. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen ESt zu unterwerfen sind.

 

Rz. 803

Die Verluste sind aufzuteilen in

  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien,
  • Verluste wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren,
  • Verluste aus Termingeschäften und
  • Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften.

Für Aktienverluste besteht nur eine eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus der V...

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