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Einleitung zum Hauptvordruck / 2.2 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

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Rz. 352

[Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 42]

Für bestimmte, durch den Arbeitgeber geleistete Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Begünstigte Anlageformen sind insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren, Beteiligungen oder Genussrechten an Wertpapieren sowie Bausparverträge.

Es sind folgende Einkommensgrenzen zu beachten:

  • 17.900 EUR für Alleinstehende/35.800 EUR bei Zusammenveranlagung für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparvertrag, Darlehenstilgung oder Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft).
  • 20.000 EUR für Alleinstehende/40.000 EUR bei Zusammenveranlagung für die Anlage in Vermögensbeteiligungen (Wertpapiere, Beteiligungen oder Sparverträge über Wertpapiere).

Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage hängt von der Anlageform ab. Für vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparvertrag, Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsbaugenossenschaft) gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % bis zu einem Höchstbetrag von 470 EUR (max. 42,30 EUR). Die Anlage in Vermögensbeteiligungen (insbesondere Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen oder Sparverträge über Wertpapiere) ist bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR und einem Zulagesatz von 20 % (max. 80 EUR) begünstigt.

Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Liegen mehrere vermögensbildende Anlagen vor, kann auf Zeile 42 des Hauptvordrucks die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für alle elektronischen VL-Bescheinigungen beantragt werden.

Die Anlage VL muss für 2022 angelegte vermögenswirksame Leistungen durch die Versicherungsgesellschaft als elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 5. VermBG) unter Angabe der Identif...

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