Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anhang zu §§ 238–263 HGB: Die steuerliche Organschaft un ... / 1. Grundsätzliches

Dr. Ingo Oellerich
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Weichen das handelsrechtliche Ergebnis und der Steuerbilanzgewinn voneinander ab, kann es innerhalb der Organschaft zu Mehr- oder Minderabführungen kommen. Abgeführt wird stets das handelsrechtliche Ergebnis, das aufgrund von Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerrecht höher oder niedriger sein kann als der Steuerbilanzgewinn.

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Für die Finanzverwaltung war die steuerrechtliche Behandlung der Mehr- und Minderabführungen seit jeher klar. (1) Hatten die Mehr- oder Minderabführungen ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit, behandelte sie die Mehr- oder Minderabführungen als Gewinnausschüttungen bzw. als verdeckte Einlagen (Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 und 5 KStR 1995). Der BFH meinte hingegen, dass auch dann Gewinnabführungen iSd. §§ 14 ff. KStG vorlägen, wenn die Ursache in einem Zeitpunkt begründet liege, zu dem die Organschaft noch nicht bestanden habe (BFH v. 18.12.2002 – I R 51/01, BStBl. II 2005, 49). Das Entstehen einer Mehrabführung (und dementsprechend einer Minderabführung) sei den Besonderheiten der steuerrechtlichen Gewinnermittlungen geschuldet, so dass die abweichenden Abführungen in organschaftlicher Zeit begründet seien. Für eine abweichende Behandlung vermisste der BFH eine besondere gesetzliche Grundlage. (2) Ebenso widersprach der BFH der tradierten Behandlung der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung erlaubte bei organschaftlich verursachten Minderabführungen, einen aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen einkommensneutral zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht (R 63 Abs. 1 Satz 3 KStR 2004). Hierdurch so...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren