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Alkoholkonsum

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Arbeitsrecht

1 Alkoholkonsum als Kündigungsgrund

Ob Alkoholkonsum im Betrieb ein Grund zur Kündigung ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art des Unternehmens, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Alkoholkonsums, einem allgemein oder speziell an den Arbeitnehmer gerichteten Verbot des Alkoholkonsums im Betrieb durch den Arbeitgeber, den betrieblichen Gepflogenheiten, dem Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Alkoholkonsum und seinem sonstigen Verhalten. Eine vorherige, vergebliche Abmahnung ist im Allgemeinen vor der Kündigung erforderlich. Liegt gleichzeitig krankhafter Alkoholismus vor, gilt das im nächsten Absatz Gesagte.

Alkoholkonsum außerhalb des Betriebs kann nur ausnahmsweise ein Grund zur Kündigung sein. Eine Kündigung kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn durch übermäßigen Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ein leitender Angestellter das Ansehen des Unternehmens nachhaltig und wiederholt beeinträchtigt hat oder wenn ein Arbeitnehmer alkoholisiert zur Arbeit erscheint, insbesondere wenn er Kraftfahrer ist. Eine Alkomatmessung kann in Zweifelsfällen sowohl zur Be- wie zur Entlastung des Arbeitnehmers führen (BAG, Urteil v. 26.1.1995, 2 AZR 649/94).

2 Alkoholsucht als Kündigungsgrund

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Alkoholsucht, richtet sich die Beurteilung der Kündigung grundsätzlich nach den Rechtssätzen, die das BAG für die krankheitsbedingte Kündigung aufgestellt hat (Krankheitsbedingte Kündigung). Aus den Besonderheiten der Trunksucht kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, an die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Alkoholabhängigkeit geringere Anforderungen zu stellen (BAG, Urteil v. 9.4.1987, 2 AZR 210/86). Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit, kann davon ausgegangen werden, dass er von dieser Krankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird; eine von ihm nach Aus...

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