Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit – Präklusion im Hinblick auf nicht oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachte Gründe? (BB 2007, Heft 47, S. 2567)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag behandelt die Frage, ob es im Rahmen der Ablehnung eines Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 7 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BEEG) dazu kommen kann, dass der Arbeitgeber mit nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgebrachten Ablehnungsgründen in einem späteren Klageverfahren ausgeschlossen sein kann. Eventuelle Fehlerquellen bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber könnten sich sowohl durch eine pauschale, lediglich schlagwortartige Begründung als auch durch die Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG ergeben. Die Frage, ob die nicht ordnungsgemäße Ablehnung des Teilzeitverlangens die Präklusion von Gründen zur Folge hat, ist für die betriebliche Praxis von besonderer Bedeutung, weil der Klärung bedarf, ob und inwieweit eine fristgemäße und detaillierte schriftliche Darlegung und Erläuterung entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe erfolgen muss. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt bislang nicht vor. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat diese Frage im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist jüngst lediglich im Rahmen eines obiter dictum problematisiert.[1] Die nachfolgende Darstellung basiert teilweise auf Rechtsprechung und Schrifttum zu der Vorgängerregelung des § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG, die sich jedoch mit identischem Wortlaut nunmehr in § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG wieder findet, so dass die entsprechenden Ausführungen – falls nicht ausdrücklich erörtert – auf die letztgenannte Vorschrift unmittelbar übertragen werden können.

[1] LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2006 – 7 Sa 95/06.

I. Die Regelung des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren