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9. Wohnungsbauprämien 2023 / 9.2 Prämienbegünstigte Aufwendungen

Robert Engert, Winfried Simon
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Als prämienbegünstigte Aufwendungen kommen in Betracht:

1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 EUR betragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG). Dies ist die bedeutendste Form des Wohnungsbau-Prämiensparens. Werden Beiträge an Bausparkassen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages (sog. Wohn-Riester oder Eigenheimrente, vgl. Teil I Tz 4.3.5 unter Erläuterungen zur Anlage AV ) zur Erlangung eines Bauspardarlehens vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses Sparjahres bis zu den in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträgen um Altersvorsorgebeiträge und nicht um prämienbegünstigte Aufwendungen.
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften (siehe hierzu Abschn. 5 WoPR).
3. Beiträge aufgrund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
4. Beiträge aufgrund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen stehen Verträge mit den am 31.12.1989 als Organe der s...

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