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§ 9 FINANZIERUNG DER ANSCHAFFUNG ODER HERSTELLUNG (Borro ... / 1.3 Begriff des qualifizierten Vermögenswerts

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 10

Die Pflicht zum Bilanzansatz von Finanzierungskosten für Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge beschränkt sich auf qualifizierte Vermögenswerte (qualifying assets). Diese sind nach IAS 23.5 durch eine längere Periode (substantial period) zwischen Herstellungsbeginn und Nutzbarkeit (Anlagevermögen) bzw. Verkaufsfähigkeit (Vorratsvermögen) gekennzeichnet.

Keine direkte Auslegungshilfe liefert der Standard zum Begriffsinhalt von "substantial period", sondern überlässt die inhaltliche Ausfüllung "prinzipienorientiert" dem Anwender. Dabei sind nach IAS 23.5 ein objektives Merkmal ("necessarily") – die Art des Vermögenswerts – und ein subjektives Moment ("intended use") – Verwendung zum Eigennutzen oder Schaffung eines verkaufsfähigen Zustands – zu beachten. Negativ betrachtet scheiden gebrauchsfertig angeschaffte Anlagegüter, Rohmaterialien und Handelswaren aus dem Anwendungsbereich aus, da sie "sofort" zur beabsichtigten Verwendung bereitstehen (IAS 23.7). Anders verhält es sich bei

  • einem Reifungsprozess unterliegenden Vorräten (Rz 31),
  • der Herstellung von Gebäuden, Maschinen und
  • (aktivierbaren; → § 13 Rz 27 ff.) Entwicklungskosten.

Diese sind zu Beginn ihrer Verwendung noch nicht nutzungs- oder verkaufsfähig. Dazwischen liegt das objektive Merkmal des Zeitbedarfs, der mit diesen qualitativen Überlegungen allerdings noch nicht bestimmt ist. Wenn man sich in diesem Bereich des materiality-Gedankens bemächtigt, bleibt bei einem Zeitraum von 3,5 Monaten kein Zwang zur Aktivierung. Bei acht Monaten kann es sich schon anders verhalten, d. h., die Aktivierungspflicht ist zweifelhaft, bei mehr als zwölf Monaten ist die substantial period ziemlich sicher gegeben.

In solchen Fällen neigt die menschliche Psyche zur Verwendung runder Zahlen. 37 Wochen wird niemand als "Periode mit...

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