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9. Anlage Kind 2023 – Angaben zu Kindern / 9.15 Kinderbetreuungskosten

Robert Engert, Winfried Simon
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9.15.1 Rechtsentwicklung

Zeilen im Formular: 66–72

Kinderbetreuungskosten sind nur einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht an.

Kinderbetreuungskosten können für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab der Geburt des Kindes berücksichtigt werden, jedoch grds. nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Darüber hinaus können Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (vgl. Tz 9.7.2). Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982), ist weiter die frühere Altersgrenze von 27 Jahren ausschlaggebend, bis zu der die Behinderung eingetreten sein muss (vgl. Tz 9.7.3.8).

Keine Änderung hat sich bei der Höhe der nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen ergeben. Die nach Abzug von Erstattungen tatsächlich gezahlten Kinderbetreuungskosten sind je Kind und Kj. in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR, abziehbar (vgl. Tz 9.15.2.4). Diese doppelte Abzugsbeschränkung ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß (BFH-Urteile vom 9.2.2012, BStBl II S. 567, vom 5.7.2012, BStBl II S. 816 und vom 14.11.2013, BStBl 2014 II S. 383). Die gegen das v. g. BFH-Urteil vom 5.7.2012 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 7.5.2014–2 BvR 2454/12 nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grds. nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat (BFH-Urteil vom 2...

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