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9. Anlage Kind 2023 – Angaben zu Kindern / 9.7.2 Altersgrenze

Robert Engert, Winfried Simon
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Ein volljähriges Kind wird grds. nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt. Für bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldete Kinder gilt eine Altersgrenze von 21 Jahren. Behinderte Kinder werden unabhängig von einer Altersgrenze berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Zu den Übergangsregelungen zur Berücksichtigung behinderter Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, vgl. Tz 9.7.3.8.

Verlängerungszeiten aufgrund des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder einer davon befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer werden seit dem VZ 2020 aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung nicht mehr berücksichtigt. Verlängerungszeiten kamen nur noch für solche Kinder in Betracht, die den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hatten (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für die Berücksichtigung volljähriger Kinder siehe u. a. die BFH-Urteile vom 17.6.2010, BStBl II 2011 S. 176 und vom 11.4.2013, III R 83/09, BFH/NV 2013 S. 1174. Die gegen das o. a. BFH-Urteil vom 17.6.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2012 (2 BvR 2875/10) nicht zur Entscheidung angenommen.

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